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STEUERLICHE ABSETZBARKEIT

Generell können alle Aufwendungen und Kosten, welche mit einer Betreuung zu Hause in Zusammenhang stehen ab Bezug von Pflegegeld der Stufe 1 steuerlich als „außergewöhnliche Belastungen“ geltend gemacht und im Folgejahr abgesetzt werden (z.B. Kosten für das Betreuungspersonal, Aufwendungen für die Vermittlungsorganisation, Arzneimittel, Pflegemittel). Werden Zuschüsse für die häusliche Betreuung erhalten (Pflegegeld, Zuschuss vom Bundessozialamt für eine 24h-Betreuung), verringern diese die Höhe der außergewöhnlichen Belastungen und sind somit abziehen.

Die Geltendmachung der außergewöhnlichen Belastungen erfolgt entweder durch die betreute Person selbst, oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/dem alleinverdienenden (Ehe-)Partner. Auch weitere unterhaltsverpflichtete Personen (z. B. Kinder), welche die Betreuungskosten auch tragen, können die außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wobei jedoch ein Selbstbehalt, welcher sich nach der Einkommenshöhe der Steuerpflichtigen/des Steuerpflichtigen richtet, abgezogen wird.

Durch den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten (z. B. durch Rechnungen mit Name und Anschrift der Betreuungsperson, Datum, Zweck sowie Rechnungsbetrag) kann die außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

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